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FAQs-CO2-Kostenaufteilungsgesetz (Kohlenstoffdioxidkostenaufteilungsgesetz)

Am 11. November 2022 hat der Bundestag das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten das Kohlenstoffdioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) beschlossen. Ziel ist es, dass die Kosten für CO2, die bei Erdgas und Fernwärme anfallen, nicht mehr nur vom Mieter getragen werden, sondern gerechter zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt werden. Am 1. Januar 2023 ist das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz in Kraft getreten. In vermieteten Gebäuden sind nunmehr die Kohlendioxidkosten, die für Heizöl, für Erdgas und für weitere Brennstoffe anfallen, zwischen Vermieter und Mieter aufzuteilen. Das Aufteilungsverhältnis bestimmt sich nach dem Umfang der Treibhausgasemissionen, die von dem Gebäude ausgehen und die anhand des Brennstoffverbrauchs des Gebäudes bestimmt werden können.

 

Die Berechnung und Aufteilung der Kohlendioxidkosten im Einzelfall obliegt im Regelfall dem Vermieter und wird im Rahmen der Betriebskostenabrechnung durchgeführt. Mieter, die sich selbst mit Wärme und Warmwasser versorgen, etwa durch eine Gasetagenheizungen, führen die Berechnung und Aufteilung anhand der Rechnungen ihres Versorgers selbst durch und nehmen anschließend ihren Vermieter auf Erstattung seines Anteiles an den Kohlendioxidkosten in Anspruch.

Der CO2-Preis ist ein Preis, der für die Emission, also die Freisetzung von Kohlendioxid bezahlt werden muss. Er bezieht sich auf die Menge an CO2, die bei der Verbrennung fossiler Brennstoffe (z. B. Erdgas, Erdöl oder Kohle) entsteht und freigesetzt wird. Der CO2-Preis wird in den nächsten Jahren sukzessiv ansteigen. So möchte die Bundesregierung der im Bundeskabinett 2019 beschlossenen Reduzierung der Treibhausgase in die Atmosphäre bis 2030 nachkommen.

Dabei werden für Marktteilnehmer Anreize geschaffen, ihren CO2-Ausstoß - die Hauptursache des globalen Klimawandels - zu reduzieren. Ein CO2-Preis soll das Problem der negativen externen Effekte von CO2-Emissionen lösen, indem deren Kosten für die Gesellschaft in den Marktpreis einbezogen werden (Internalisierung). Ein CO2-Preis wird normalerweise mit einer Steuer oder einem Emissionshandelssystem umgesetzt.

© stadtwerke bad homburg

Ziel ist es, die CO2-Kosten so gerecht wie möglich zwischen Vermieter und Mieter zu verteilen. Wie viel vom Vermieter übernommen werden muss, richtet sich nach der Effizienz des Gebäudes. Es gilt: Je effizienter ein Gebäude ist, desto weniger muss vom Vermieter übernommen werden.

Die Effizienz eines Gebäudes wird anhand der CO2-Emissionen ermittelt. Dabei werden die Gesamtemissionen eines Gebäudes durch die Gesamt-fläche geteilt und erhält so die Gesamtemissionen des Gebäudes pro m² (kg CO2/m²/a). Folgende Tabelle zeigt die Aufteilung der CO2-Kosten auf Mieter und Vermieter je nach Gebäudeeffizienz:

Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz und die damit verbundene Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter gilt nur für brennstoffbetriebene Heizungen und Fernwärmeanschlüsse, bei denen fossile Brennstoffe zur Wärmeerzeugung eingesetzt werden – wie bspw. Erdgas-, Öl-, Kohle- und Fernwärmeheizungen.

Strombetriebene Heizungen sind nicht vom CO2-Kostenaufteilungsgesetz betroffen.

Ab Januar 2023 werden die CO2-Kosten auf Ihrer Erdgas- oder Fernwärmerechnung ausgewiesen. Nachfolgend sehen Sie die Berechnung der CO2-Kosten anhand eines Beispiels:

Erdgasverbrauch: 20.000 kWh/a.

Umrechnung (Brennwert / Heizwert) 0,90298 kWh/kWh.

Emissionsfaktor für Erdgas gem. (EBeV 2030): 0,20088 kg CO2/kWh Erdgas.

Aktueller CO2-Preis für Erdgas gem. BEHG: 30 Euro/t CO2 (2023).

Die CO2-Kosten EUR für den Kunden werden nach folgender Formel berechnet:

CO2-Kosten (Euro) = Erdgasverbrauch * Umrechnung (BW/HW) * Emissionsfaktor * CO2 Preis /1000 

= ((20.000 kWh * 0,90298 * 0,20088 kg/CO2/kWh * (30,00 Euro/t CO2) / 1.000))

= 108,83 Euro netto,

= bzw. 116,45 Euro brutto (7% MwSt.)

© stadtwerke bad homburg

Für die Berechnung der CO2-Kosten (Erdgas) sind die Beträge bis 2026 im Brennstoffemissions-handelsgesetz (BEHG) genannt. Ab 2026 müssen die CO2-Zertifikate am Markt zu Handelspreisen gekauft werden. Es ist davon auszugehen, dass die Zertifikatspreise in Zukunft steigen werden.

berechnungsbeispiel | © stadtwerke bad homburg

Die Verrechnung der CO2-Kosten erfolgt direkt zwischen Vermieter und Mieter. Bei Fragen dazu wenden Sie sich daher bitte direkt an Ihren Vermieter

 

Für die Wärme werden die CO2-Kosten anhand der jeweiligen Wärmeerzeugung ermittelt. Aufgrund von gesetzlichen Anforderungen (EBeV 2030) und des Zertifikatehandels (TEHG) stehen je nach Wärmeerzeugung die Daten zur Berechnung der CO2-Kosten erst im drauffolgenden Jahr zur Verfügung.

Ihr Vermieter ist ab 1. Januar 2023 dazu verpflichtet, Ihnen die Gebäudeeffizienz in Ihrer Heizkostenabrechnung auszuweisen. Sollte Ihre Heizkostenabrechnung hierzu nichts enthalten, gehen Sie bitte direkt auf Ihren Vermieter zu.

Bei Gewerbeimmobilien findet die Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Mieter und Vermieter zu gleichen Teilen statt.

Insbesondere bei Erdgas haben Mieter in der Regel direkt einen Vertrag mit dem Energieversorger und zahlen die vollen CO2-Kosten. In diesem Fall sollten Sie den Anteil an den CO2-Kosten, den der Vermieter zahlen muss, direkt bei Ihrem Vermieter einfordern. Gehen Sie hierzu, sobald Ihnen Ihre Abrechnung vom Energieversorger vorliegt, direkt auf Ihren Vermieter zu.

In manchen Fällen wie zum Beispiel aufgrund des Denkmalschutzes sind Vermieter daran gehindert, Maßnahmen zur Effizienzsteigerung des Gebäudes durchzuführen. In diesen Fällen müssen Vermieter nur die Hälfte oder sogar gar keine Kosten übernehmen.

Sind die Kosten für Ihre Wärmeversorgung in Ihren Nebenkosten enthalten, sollte Ihr Vermieter seinen Anteil an den CO2-Kosten direkt rausrechnen und Ihnen sollte nur noch Ihr Anteil als Mieter in Rechnung gestellt werden. Der Vermieter ist dazu verpflichtet, Ihnen die Details transparent auszuweisen.

Weitere Informationen finden Sie im Leitfaden zur Berechnung und Aufteilung der Kohlendioxidkosten nach dem Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK).

https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Energie/berechnung-aufteilung-kohlendioxidkosten

Dort finden Sie auch ein Berechnungstool, mit dem Sie die Berechnung und Aufteilung der Kohlen-dioxidkosten selbst vornehmen können. In dem Berechnungstool bitte unter „Verbrauch“ die Kilowattstunden bezogen auf den Heizwert angeben. Auf der Rechnung finden Sie den brennwertbezogenen Verbrauch. Die Umrechnung erfolgt mit dem Faktor 0,90298.

https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/CO2Kostenaufteilung/co2kostenaufteilung.html

Wir bitten um das Verständnis unserer Kunden, dass die Stadtwerke Bad Homburg v. d. Höhe keine Beratung zur Aufteilung angefallener CO2-Kosten zwischen Mieter und Vermieter vornehmen können.